Die natürlichen Lebensgrundlagen nach „Maßgabe von Gesetz und Recht“ zu schützen ist ein steter Auftrag an Bürger, Verwaltung und Rechtsprechung. Der Natur- und Umweltschutz ist daher seit 1994 im Grundgesetz verankert (GG § 20a).
Um diesem Auftrag nachzukommen, bietet das Umweltrecht ein vielfältiges Instrumentarium. Es beruht im Wesentlichen auf drei Grundsätzen:
- Vorsorge: Minimierung von Gefährdungen und von schädlichen Einwirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Fauna und Flora sowie auf den Menschen, z. B. Grenzwerte im Bodenschutzrecht;
- Verursacherprinzip: Begrenzung der von einer Quelle ausgehenden schädlichen Wirkungen, z. B. anlagenbezogene Regelungen im Abwasserrecht:
- Kooperation: Umweltrecht ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Staat und Bürgern, z. B. Anhörung bei Planfeststellungen.
Das Umweltrecht ist kein scharf abgegrenztes Rechtsgebiet und umfasst mittlerweile zahlreiche Gesetze auf Bundes- und Landesebene - ergänzt durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen. Die Zusammenfassung des mittlerweile schwer zu überschaubaren Umweltrechts in einem einheitlichen „Umweltgesetzbuch“ wird seit Jahrzehnten diskutiert, allerdings bislang ohne konkretes Ergebnis.
Quelle: http://www.umweltschutz-bw.de/index.php?lvl=20, Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg, eine Informationsplattform des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg